Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Landeskrebsregistergesetz
LKRG NRW§ 5 Landesrechnungshof
Stand: 26.08.2026
Der Landesrechnungshof prüft die Haushalts- und Wirtschaftsführung des Landeskrebsregisters. Soweit dies hierfür erforderlich ist, darf er Einsicht in die im Landeskrebsregister gespeicherten Daten nehmen. Eine Entschlüsselung verschlüsselter Daten darf hierbei nicht erfolgen.